Führerschein
Eine Anmeldung zum theoretischen Unterricht ist jeweils direkt vor dem Unterricht möglich.
Ein Einstieg ist ebenfalls jederzeit möglich.
UNTERRICHTSZEITEN
Du kannst in allen Filialen am Unterricht teilnehmen und somit in kürzerer Zeit deine theoretischen Stunden absolvieren.
Ortschaft | Uhrzeit | |
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Fichtenberg | Montag 19 Uhr | Mittwoch 19 Uhr |
Gaildorf | Dienstag 19 Uhr | Donnerstag 19 Uhr |
Obersontheim | Montag 19 Uhr | |
Schwäbisch Hall | Dienstag 19 Uhr | |
Sulzbach-Laufen | Montag 19 Uhr | |
Sulzdorf | Donnerstag 19 Uhr | |
Vellberg | Mittwoch 19 Uhr |
DIE FÜHRERSCHEINKLASSEN
Unsere aktuellen Führerscheinklassen gibt es bereits seit Januar 2013.
Die A-Klassen
Einschluss: Keine
Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder mit
- bbH maximal 25 km/h; mit Verbrennungsmotor bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor (auch zweisitzig).
Zweirädrige (EU-Klasse L1e-B) und dreirädrige Kraftfahrzeuge (EU-Klassen L2e-P8 und L2e-U) mit - bbH maximal 25 km/h;
- Verbrennungsmotor bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor (auch zweisitzig).
Einschluss: Keine
Zusammenfassung der “alten” Klassen M und S
Zweirädrige Kleinkrafträder mit
- bbH max. 45 km/h
- Hubraum max. 50cm3 bei Verbrennungsmotor
- Leistung max. 4kW bei Elektromotor
Dreirädrige Kleinkrafträder mit
- bbH max. 45 km/h
- Hubraum max. 503 bei Fremdzündungsmotoren
- Leistung max. 4kW bei Diesel-/Elektromotor
Vierrädrige Leicht-Kfz mit
- bbH max. 45 km/h
- Hubraum max. 503 bei Fremdzündungsmotoren
- Leistung max. 4kW bei Diesel-/Elektromotor
- Leermasse max. 350 kg
Einschluss: AM
Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h für Fahrer unter 18 Jahren entfällt
Krafträder mit
- Hubraum max. 125 cm3
- Leistung max. 11kW
- Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,1 kW/kg
Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern
- Hubraum über 50 cm3 (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h
- Leistung max. 15 kW
Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse “A1” nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich
Einschluss: AM, A1
Krafträder mit
• Leistung max. 35 kW
• Verhältnis Leistung/Gewicht max 0,2 kW/kg
Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse “A2” nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich
Einschluss: AM, A1, A2
20 Jahre bei Aufstieg von “A2” auf “A” / 21 Jahre für Trikes / 24 Jahre für Krafträder bei Direkterwerb
Krafträder mit
- Hubraum über 50 cm3 oder
- bbH über 45 km/h
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
- mit Leistung über 15 kW
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeodneten Rädern mit
- Hubraum über 50 cm3 (bei Verbrennungsmotoren) oder
- bbH über 45 km/h
- Leistung über 15 kW
Motorrad-Grundfahraufgaben der Führerscheinklassen A1 / A2 / A
Die B-Klassen
Einschluss: AM, L
Wegfall der Bestimmung “zG Anhänger max. Leermasse des Zugfahrzeugs” bei der Anhängerregelung
Mindestalter: 18 Jahre / 17 Jahre beim Begleiteten Fahren (BF 17)
Kfz – ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A – mit
- zG max. 3.500 kg
- max. 8 Personen außer dem Fahrer
Anhängerregelung
- Anhänger mit zG max. 750 kg immer erlaubt
- Anhänger mit zG über 750 kg erlaubt, wenn zG der Fahrzeugkombination max. 3500 kg
Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt. Keine Prüfung, aber besondere Schulung erforderlich.
Kfz der Klasse B mit Anhänger mit
- zG des Anhängers über 750 kg
- zG der Fahrzeugkombination über 3.500 kg, aber max. 4.250 kg
Vorbesitz: B
Keine Theorieprüfung erforderlich – jedoch praktische Prüfung
Kfz der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger mit
- zG des Anhängers über 750 kg, aber max. 3.500 kg
Die C-Klassen
Vorbesitz: B
Kfz -ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A – mit
- zG über 3.500 kg bis max. 7.500 kg
- max. 8 Personen außer dem Fahrer
- Anhänger bis 750 kg zG
Vorbesitz: C1
Wegfall der Bestimmung “zG Anhänger max. Leermasse des Zugfahrzeugs”
Kfz der Klasse C1 mit Anhänger oder Sattelanhänger mit
- zG Anhänger über 750 kg
- zG der Fahrzeugkombination max. 12.000 kg
Kfz der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger mit
- zG Anhänger über 3.500 kg
- zG der Fahrzeugkombination max. 12.000 kg
Vorbesitz: B
Einschluss: C1
Mindestalter: 21 Jahre oder 18 Jahre nach erfolgreicher Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer “spezifischen Berufsausbildung”
Kfz – ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A – mit
- zG über 3.500 kg
- max. 8 Personen außer dem Fahrer
- Anhänger bis 750 kg zG
Vorbesitz: C
Einschluss: BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz D1 und DE bei Vorbesitz D
Mindestalter: 21 Jahre oder 18 Jahre nach erfolgreicher Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer “spezifischen Berufsausbildung”
Kfz der Klasse C mit Anhänger oder Sattelanhänger mit
- zG über 750 kg
Führerschein schon mit 17
Während der praktischen Ausbildung fahren Fahrschüler etwa 800 Kilometer. Dabei lernen sie viel, aber es fehlt ihnen an Erfahrung.
Dies ist einer von mehreren Gründen, weshalb Fahranfänger überdurchschnittlich oft in Unfälle verwickelt sind.
Wissenswertes über den BF17
Prinzipiell sollten alle Fahranfänger nach bestandener Führerscheinprüfung nachbetreut werden, um ihr Unfallrisiko zu mindern. BF 17 ist ein Modell der Nachbetreuung. In Begleitung versierter Fahrerinnen und Fahrer sollen die jungen Führerscheinbesitzer, die dabei freilich schon voll verantwortliche Fahrer sind, erste Erfahrungen sammeln.
BF 17 lässt nur den Erwerb der Führerscheinklassen B und BE zu.
Wer mindestens 16 1/2 Jahre alt ist, kann sich in jeder Fahrschule zur Ausbildung anmelden.
Die Ausbildung richtet sich nach den gestzlichen Bestimmungen und unterscheidet sich nicht von der für 18-jährige oder ältere Bewerber.
Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 14 Doppelstunden zu 90 Minuten (davon 12 Doppel-
stunden für Grundstoff und 2 für klassenspezifischen Zusatzstoff).
Am Beginn der praktischen Ausbildung steht die Grundausbildung, deren zeitlicher Umfang sich nach dem Lernfortschritt des Schülers richtet. Sodann folgen die besonderen Ausbildungsfahrten: Mindestens 5 Fahrstunden auf Bundes- oder Landstraßen, 4 Fahrstunden auf Autobahnen oder Kraftstraßen und 3 Fahrstunden bei Dunkelheit. Wiederholungen zur Vertiefung der Fahraufgaben dienen der Prüfungsvorbereitung und bilden den Abschluss der Ausbildung.
Die Prüfung entspricht – wie die Ausbildung – den üblichen Anforderungen. Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische einen Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden.
Nein! Nach bestandener Prüfung, frühestens aber am 17. Geburtstag, wird den BF-17-Aspiranten eine Prüfungsbescheinigung ausgehändigt, die Nachweis der Fahrerlaubnis ist. Der reguläre Führerschein darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ausgestellt werden.
Die Prüfungsbescheinigung gilt nur in Deutschland und Österreich.
In Klasse B sind die Klassen L, M und S eingeschlossen. Dies gilt auch bei BF 17.
Dies Kfz darf man auch ohne Begleitung fahren. Die Prüfungsbescheinigung gilt auch für diese Klassen in Deutschland und Österreich. Wer im Ausland ein Kfz dieser Klassen fahren möchte, kann sich dafür einen Führerschein ausstellen lassen.
Begleiten darf, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Mindestalter 30 Jahre alt,
- Führerschein Klasse B (oder Klasse 3) seit mindestens 5 Jahren,
- Maximal 1 Punkt im Verkehrszentralregister (Flensburg).
- Für die Begleitperson gilt die 0,5-Promille-Regelung.
- Der/Die Begleiter/in muss in der Prüfungsbescheinigung namentlich eingetragen sein.
Es ist zu empfehlen, dass zumindest zwei geeignete Begleitpersonen in die Prüfungsbescheinigung eingetragen sind. Damit wird eine größere Flexibilität erreicht.
Die Begleitperson soll dem jungen Fahrer ein vorwiegend zurückhaltender Beistand sein. Sie soll beratend zur Seite stehen und den Fahranfänger vor und während der Fahrt beraten und ihm Sicherheit vermitteln. Keinesfalls darf sich die Begleitperson als Fahrlehrer aufspielen.
Die Verbandsfahrschulen bieten für Begleitpersonen Informationsabende an. Dabei werden die Begleitpersonen umfassend über ihre Aufgaben sowie über aktuelle Änderungen des Verkehrsrecht informiert. Ausserdem werden ihnen die wichtigsten Merkmale modernen Fahrstils vermittelt.
Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung. Sie dauert 2 Jahre.
Verstößt der junge Fahrer während der Probezeit gegen Verkehrsvorschriften und wird deshalb ein Bußgeld von 40€ oder mehr oder eine Geldstrafe gegen ihn verhängt, verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre.
Sobald der junge Fahrer 18 Jahre alt ist, darf er alleine fahren. Dies gilt auch, wenn der Führerschein noch nicht ausgestellt wurde.
Die Phase der Begleitung kann sinnvoll mit einem Sicherheitstraining abgeschlossen werden. Dabei erfährt der junge Fahrer, dass das Fahrzeug im physikalischen Grenzbereich kaum noch beherschbar ist und deshalb die Vermeidung kritischer Situationen den guten Fahrer ausmacht.
Die Vorbildfunktion der Begleiter ist besonders wirkungsvoll, wenn sie zusammen mit den “Schutzbefohlenen” das Sicherheitstraining besuchen. So zeigen Sie ihnen, dass auch erfahrene Fahrer immer wieder gefordert sind, ihre Fähigeiten zu verbessern.
Die Probleme der jungen Fahrer haben ihre Ursachen nicht nur in der geringen Erfahrung, sondern auch in den typischen Vehaltensmustern junger Menschen. Dazu gehören insbesondere erhöhte Riskiobereitschaft und die Lust, sich selbst zu erproben. Die freiwiligen Aufbauseminare für Fahranfänger in der Probezeit (FSF) sind eine wirkungsvolle Hilfe, diese Gefahren zu verringern. Die Teilnahme ist freiwilig. Als “Belohnung” winkt eine Verkürzung der Probezeit um ein Jahr.
Bieten Sie als Begleiter/in Ihrer Tochter, Ihrem Sohn, Enkel, Neffen oder Bekannten die Möglichkeit, in der ersten Zeit nach der Fahrausbildung bei reduziertem Risiko Erfahrung zu sammeln. Lassen Sie Ihren Schützling von Ihrem Können profitieren.
Seien Sie für ihn ein aktiver Pate auf seinem nicht immer leichten Weg zum gereiften Fahrer.